Zuletzt in der KI 07/24 haben wir über die steuerlichen Erleichterungen bei der im Juni 2024 ergangenen Hochwasserkatastrophe in Österreich berichtet. Im Zuge der jüngsten Hochwasserkatastrophe hat das BMF seine Information in wenigen folgenden Punkten ergänzt. Die anderen Maßnahmen gelten weiterhin unverändert und sollen eine Hilfestellung für betroffene Unternehmen bieten. Gleiches gilt für bewährte Maßnahmen seitens der ÖGK (siehe hierfür KI 08/24).
Für Personen, die ehrenamtlich für eine i.S.d. BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale in Höhe von bis zu 50 € pro Tag (höchstens jedoch 3.000 € pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Die BMF-Info verweist auch auf die allgemeinen Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen. Diese sind auch auf Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen aufgrund von Hochwasserschäden anzuwenden und umfassen sowohl die lineare wie auch die degressive Abschreibung (AfA). Für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte Wohngebäude im Betriebsvermögen (angeschafft oder hergestellt) kann eine beschleunigte AfA geltend gemacht werden. Der BMF-Info folgend ist hierbei auch zu beurteilen, ob Aufwendungen den Charakter einer Herstellung haben, da Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen keinen Herstellungsaufwand darstellen. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind allerdings nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln. Das nunmehrige Update der BMF-Info stellt klar, dass diese Erleichterungen sinngemäß auch bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Bei seiner Entscheidungsfindung betonte der VwGH, dass eine allfällige Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung als Grundlage für die Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung aus der Sicht des jeweiligen Steuerjahres zu beurteilen ist – die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne sich aus privaten oder beruflichen Umständen ergeben. Im Jahr 2012 übten sowohl die Steuerpflichtige als auch ihr Ehemann eine Erwerbstätigkeit aus (in Graz bzw. in Wien). Aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnsitzen ist eine tägliche Rückkehr unzumutbar – überdies ist es naheliegend, dass in einem solchen Fall einer der beiden Ehepartner seinen bisher als Familienwohnsitz geeigneten Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehalten wird. Im konkreten Fall war die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (durch die Steuerpflichtige) jedoch beruflich veranlasst. Dem VwGH folgend können die Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall erfolgte im Jahr 2012 die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien durch die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, allerdings gleichzeitig mit der beruflich veranlassten Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (in Graz). Eine andere Schlussfolgerung würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass Steuerpflichtige, die nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten, niemals Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen könnten. Dies deshalb, weil immer aus der jeweiligen Sicht des einen Steuerpflichtigen die Begründung des Familienwohnsitzes in Entfernung zum Beschäftigungsort als privat veranlasst anzusehen wäre.
Für die strittigen Jahre 2020 und 2021 wird dem VwGH folgend für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sein, ob nach der Pensionierung des Ehemanns (im Jahr 2018) noch eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz vorlag oder ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der privaten Lebensführung der Ehepartner begründet war. Der Rechtsprechung folgend muss beachtet werden, dass die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zum Berufsort etwa ab dem 60. Lebensjahr (also, wenn der Arbeitnehmer nur noch fünf Jahre bis zur Pensionierung berufstätig sein wird) regelmäßig nicht mehr gegeben sein wird.