Anfang Juli 2026 ist das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen worden. Verglichen mit der Regierungsvorlage (siehe dazu KI 07/26) ist es dabei vereinzelt noch zu wichtigen Änderungen gekommen.
Kein Progressionsvorbehalt bei der Erhöhung der Körperschaftsteuer
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften erhöht sich der Körperschaftsteuersatz auf Einkommensteile über 1 Mio. € ab 2028 auf 24 %. Für steuerliche Unternehmensgruppen ist das gesamte Gruppeneinkommen für die 1 Mio. € Schwelle maßgeblich. Erfreulicherweise wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass im Rahmen der Körperschaftsteuer kein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt. Entsprechend der Regierungsvorlage hätte ein Progressionsvorbehalt für ausländische Einkünfte, welche gem. DBA freizustellen sind, eingeführt werden sollen. Durch den Progressionsvorbehalt hätte sich der für die inländischen Einkünfte maßgebende Steuersatz erhöht und überdies zu einem bürokratischen Mehraufwand geführt.
Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
In der Regierungsvorlage war noch vorgesehen, dass der Zufluss der Ausschüttung (Ausschüttungsfiktion) bereits am Tag nach dem Bilanzstichtag erfolgen soll. Nunmehr gilt als Zeitpunkt für den Zufluss der Ausschüttung der Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. spätestens nach fünf Monaten. Zu Änderungen ist es auch bei der Bagatellgrenze von 50.000 € gekommen – sie ist nunmehr generell anzuwenden und nicht nur für Gesellschafter mit einem Beteiligungsausmaß von mindestens 10 %. Schließlich gilt die Ausschüttungsfiktion nicht nur für Verrechnungsforderungen gegenüber Gesellschaftern, sondern auch gegenüber diesen nahestehenden Personen sowie für mittelbare Gesellschafter.
Derzeit beträgt der Sachbezugswert für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km weiterhin 0 €. Arbeitnehmer zahlen daher für die Privatnutzung eines E-Firmenwagens weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Ab 2027 soll folgender eigener Sachbezug für Elektrofahrzeuge gelten:
- 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 € pro Monat;
- ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 € pro Monat.
Damit bleibt der Sachbezug zwar deutlich unter jenem von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (1,5 % bzw. 2 %, maximal 720 € bzw. 960 € monatlich), der bisherige steuerliche Vorteil wird aber spürbar reduziert.
Solange der Sachbezugswert für E-Fahrzeuge 0 beträgt, entfalten Kostenbeiträge des Arbeitnehmers grundsätzlich keine sachbezugsmindernde Wirkung. In vielen Unternehmen werden Arbeitnehmerbeiträge daher über eine Bezugsumwandlung oder Bruttogehaltsreduktion dargestellt. Mit Einführung eines steuerpflichtigen Sachbezugs ab 2027 ändert sich die Situation grundlegend. Arbeitnehmerbeiträge können dann wieder zur Reduktion des steuerpflichtigen Sachbezugs herangezogen werden. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie bei Verbrennerfahrzeugen.
Für die steuerliche Wirkung ist entscheidend, wie der Arbeitnehmerbeitrag ausgestaltet ist. Leistet der Arbeitnehmer einen Einmalbetrag zu den Anschaffungskosten, werden zunächst die Anschaffungskosten um diesen Beitrag reduziert. Erst danach wird der Sachbezug berechnet (der Kostenbeitrag reduziert unmittelbar die Bemessungsgrundlage und somit auch den Sachbezugswert). Liegt der errechnete Wert nach Kostenbeitrag weiterhin über dem gesetzlichen Höchstbetrag, entfaltet er keine steuerliche Wirkung i.S. einer Entlastung.
Bei laufenden (monatlichen) Kostenbeiträgen wird zuerst der volle Sachbezug aus den ungekürzten Anschaffungskosten berechnet. Erst danach erfolgt der Abzug des laufenden Arbeitnehmerbeitrags. Der Arbeitnehmerbeitrag wirkt unmittelbar sachbezugsmindernd, solange der Wert nicht trotz Kostenbeitrags weiterhin oberhalb des maximal zulässigen Sachbezugs liegt.
Gerade bei Elektrofahrzeugen oberhalb der Vorsteuergrenze oder bei Premiumfahrzeugen könnte die künftige Sachbezugsbesteuerung die Car Policy vieler Unternehmen verändern. Bislang war es steuerlich häufig unerheblich, ob ein Mitarbeiter für eine bessere Fahrzeugkategorie, Sonderausstattungen oder individuelle Wünsche Zuzahlungen leistete. Ab 2027 können solche Beiträge wieder unmittelbar Einfluss auf die steuerliche Belastung haben.
Die Neuregelung betrifft nicht nur Arbeitnehmer. Künftig müssen Arbeitgeber den E-Fahrzeug-Sachbezug in der Lohnverrechnung erfassen und darauf Lohnnebenkosten sowie Umsatzsteuer berücksichtigen. Der Sachbezug unterliegt bei Elektro-Firmenwagen zudem der 20%igen Umsatzsteuer. Damit steigen die Gesamtkosten von E-Firmenwagenprogrammen, auch wenn sie gegenüber klassischen Verbrennerfahrzeugen weiterhin steuerlich günstiger bleiben. Die geplanten Änderungen sollten zum Anlass genommen werden, bestehende „Car Policies“ und Mobilitätskonzepte, Mitarbeiterbeiträge (die Höhe des Kostenbeitrags ist grundsätzlich frei vereinbar zwischen Arbeitgeber und -nehmer) und Gehaltsumwandlungsmodelle dahingehend zu überprüfen, ob sie auch unter den zukünftigen Rahmenbedingungen noch optimal ausgestaltet sind.